Rechtsgrundlage der SB in RLP
Mittwoch, 29. Juni 2011
Empfehlungen der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz zur Arbeit der
Seniorenbeiräte auf Kreis-, Stadt-, Verbandsgemeinde- und Ortsebene
Um die Probleme der demographischen Entwicklung in Deutschland zu lösen, ist das Engagement der Bürger-schaft gefragt. Viele Seniorinnen und Senioren sind bereit, ihre Kompetenz und ihre Erfahrungen für das Ge-meinwohl einzusetzen und an notwendigen Änderungen in Gesellschaft und Politik mitzuwirken.
In der Mitarbeit in kommunalen Seniorenbeiräten und der Bildung neuer Beiräte sieht die Landesseniorenver-tretung Rheinland-Palz einen erfolgversprechenden Weg, durch Nutzung der hohen Engagementbereitschaft der Älteren zur Lösung der beschriebenen Probleme beizutragen.
Zur weiteren Gewinnung engagierter Seniorinnen und Senioren gibt die Landesseniorenvertretung deshalb unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen folgende Empfehlungen:
1. Entwicklung und Rechtsgrundlage
Seit 1977 haben sich in Rheinland-Pfalz 84 Seniorenbeiräte auf Kreis-, Stadt-, Verbandsgemeinde- und Orts-ebene gebildet. Weitere Gründungen stehen bevor oder sind geplant. Auf Bundesebene gibt es inzwischen über 1500 dieser Seniorenvertretungen, deren Arbeit in allen Bundesländern von je einer Landesseniorenvertretung gefördert und koordiniert wird. Die 16 Landesseniorenvertretungen arbeiten in einer Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG LSV) zusammen.
Aus der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung und Landkreisordnung ergibt sich für die Gebietskörperschaf-ten keine zwingende Verpflichtung, kommunale Seniorenbeiräte zu bilden und zu fördern. Durch das Fünfte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GVBl.S.390), das Ende 2003 in Kraft getreten ist, wurde allerdings § 56 a neu in die Gemeindeordnung eingefügt und damit auf die Möglich-keit der Bildung kommunaler Seniorenbeiräte hingewiesen. Entsprechendes wurde für die Landkreise in § 49 b
LKO geregelt. Der Gesetzgeber weist also nun ausdrücklich auf die Möglichkeit der Bildung kommunaler Seni-orenbeiräte hin.
Die meisten der in Rheinland-Pfalz bestehenden kommunalen Seniorenbeiräte wurden durch Beschluß der je-weiligen Gebietskörperschaft gebildet, die auch die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellt. Die kommu-nalen Spitzenverbände haben zur Erleichterung ein Muster für eine Seniorenbeiratssatzung (Stand: 20.05.1999) entwickelt, in der vier verschiedene Möglichkeiten (§ 3 der Mustersatzung) dargestellt werden, einen Beirat zu bilden.
Die Förderung der Arbeit der Seniorenbeiräte beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Entstehung und Entwicklung der Seniorenbeiräte richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. So entstanden und entstehen Seniorenbeiräte außer durch Beschluß einer Gebietskörperschaft auch als freiwillige Zusammenschlüsse älterer Menschen in Form von Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften und eingetragenen Vereinen. Seniorenbeiräte sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.
2. Zielsetzung und Aufgaben der Seniorenbeiräte
Seniorenbeiräte auf Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadt- und Kreisebene bieten eine wichtige Möglichkeit
für ältere Bürgerinnen und Bürger, bei kommunalpolitischen Entwicklungs- und Gestaltungsprozessen mitzu-wirken.
Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Er berät die Organe der Gemeinde, Stadt, Verbandsgemeinde oder des Landkreises in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Der Seniorenbeirat gibt Anregungen und Empfehlungen an Behörden, Verbände und Organisationen zu Gunsten älterer Mitbürger. Er fördert darüber hinaus den Erfah-rungsaustausch, die Meinungsbildung und die Koordinierung von Maßnahmen, die ältere Menschen betreffen. Der Seniorenbeirat kann auch im Rahmen eines ihm vom Gemeinderat, Stadtrat, Verbandsgemeinderat oder Kreistag überlassenen Geldbetrages Projekte und konkrete Maßnahmen realisieren. Auf Antrag des Senioren-beirats hat der Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat dem Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Seniorenbeirats gehört, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung der Gebietskörperschaft bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Beirats an Sitzungen des Gemeinderats/Kreistags und seiner Ausschüsse teilnehmen.
Seniorinnen und Senioren sind Experten und deshalb Gesprächspartner für Themen des Älterwerdens und Alt-seins. Seniorenbeiräte können dazu beitragen, daß sich Frauen und Männer der älteren Generation an der Ge-staltung des Gemeinwesens aktiv beteiligen. Gleichzeitig stärkt das Engagement die Eigeninitiative und eine positive Lebenseinstellung älterer Menschen. Aufgabe der Seniorenbeiräte ist es auch, sich dafür einzusetzen, daß Lebenschancen der Älteren und Zukunftschancen der Jüngeren nicht gegeneinander ausgespielt werden. Sie suchen den Dialog mit anderen Generationen und sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Situation älterer Mit-bürger.
Seniorenbeiräte sind wichtige Ansprechpartner für die Aufgabengebiete Sozialwesen und Gesundheit, Gemein-deentwicklung und Verkehr, Bauplanung und Wohnen, Bildung und Kultur. Und sie verstehen sich als Partner aller älteren Menschen.
3. Bildung der Seniorenbeiräte
Durch den Seniorenbeirat sollen alle Menschen über 60 Jahre in einem Gemeinwesen angesprochen, für das Gemeinwesen aktiviert und vertreten werden. In den Seniorenbeirat gewählt, bestellt oder berufen werden vor-wiegend Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Über das Wahlverfahren im einzelnen entscheidet die betroffene Gebietskörperschaft: Vgl. im übrigen §§ 56 a Abs. 1 GemO, 49 b Abs. 1 LKO sowie § 3 der Mustersatzung vom 20.05.1999.
4. Notwendige Rahmenbedingungen für die Arbeit von Seniorenbeiräten
Wird in einer Gebietskörperschaft ein Seniorenbeirat gebildet, so sollte sichergestellt werden, daß er bei allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, in die Entscheidungsfindung einbezogen wird. Dafür sollten verbindliche Regelungen geschaffen werden. Das gilt insbesondere für Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie Beteiligungsformen, Arbeitsweise und Finanzierung der Seniorenbeiräte.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gebietskörperschaft und dem Beirat ist unerläßlich. Ein/e
Vertreter/in der Verwaltung sollte deshalb beratend an den Sitzungen des Seniorenbeirats teilnehmen. Umge-kehrt sollte der Seniorenbeirat zu relevanten Themen von den Organen der Gebietskörperschaft gehört werden. Er sollte auch frühzeitig und umfassend über Planungen und anstehende kommunalpolitische Entscheidungen, die das Leben älterer Menschen betreffen, unterrichtet werden. Von der Anhörungs- und Erörterungsmöglichkeit
nach §§ 35 Abs. 2 GemO, 28 Abs. 2 LKO sollte umfassend Gebrauch gemacht werden.
5. Finanzierung
Seniorenbeiräte arbeiten ehrenamtlich und erwarten keine Entschädigung. Sie benötigen jedoch eine gesicherte sächliche und finanzielle Mindestausstattung, d.h. Bereitstellung von geeigneten Räumen und notwendigen Mit-teln für die Organisation ihrer Arbeit. Bewährt hat sich, daß die Kommunalverwaltungen den Beiräten Schreib-, Druck- und Kopiermöglichkeiten sowie Telefon-, Fax- und E-Mail-Anschlüsse zur Verfügung stellen.
Mainz, den 7. April 2004
Geschrieben von: Dieter Butter
