Mustersatzung
Donnerstag, 16. Dezember 2010
Muster der Arbeitsgemeinschaft der
kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz
und der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz e.V.
für eine Seniorenbeiratssatzung (Stand: 20.05.1999)
Satzung der Gemeinde/ Stadt/ Verbandsgemeinde
des Landkreises 1...2 über die Bildung eines Seniorenbeirats
vom…3
Der Gemeinderat/ Stadtrat/ Verbandsgemeinderat4 hat auf Grund des §17 der Landeskreisordnung (LKO)5 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:6
1 Unzutreffendes bitte streichen.
2 Name der Gebietskörperschaft einfügen.
3 Die Satzung erhält das Datum, unter dem der Bürgermeister/ Landrat ihre Bekanntmachung
unterzeichnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 DVO zu § 27 GemO; § 5 Abs. 1 Satz 2 DVO zu §20 LKO).
4 Unzutreffendes bitte streichen.
5 Unzutreffendes bitte streichen.
6 Die Einleitungsformulierung entspricht dem in der VV Nr. 1 zu § 24 GemO/VV Nr. 1 zu § 17 LKO
aufgezeichnetem Beispiel.
§ 2 Aufgaben des Seniorenbeirats
Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Er berät die Organe der Gemeinde/ Stadt/ Verbandsgemeinde/ des Landkreises1
In allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Der Seniorenbeirat gibt Anregungen und Empfehlungen an Behörden, Verbände und Organisationen. Darüber hinaus fördert der Seniorenbeirat den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und die Koordinierung von Maßnahmen für die Anliegen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner.
1Unzutreffendes bitte streichen.
§ 3 Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirats
(1) Der Seniorenbeirat hat … Mitglieder1.
Alternative 12: Wahl durch eine Versammlung der Seniorinnen und Senioren.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeiratswerden in einer eigens dazu von der Gemeindeverwaltung/ Stadtverwaltung/ Verbandsgemeindeverwaltung/ Kreisverwaltung3 durch öffentliche Bekanntmachung einberufenen Versammlung der Seniorinnen und Senioren der gemeinde/ Stadt/ Verbandsgemeinde/ des Landkreises4 für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates/ Stadtrates/ Verbandsgemeinderates/ des Kreistags5 in geheimer Wahl gewählt. Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung wird von einer aus ihrer Mitte gewählten Person geleitet; solange obliegt die Versammlungsleitung der Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Seniorenbeirats. Sie ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens…6 zum Seniorenbeirat wählbare Einwohnerinnen und Einwohner erschienen sind.
Alternative 27: Wahl durch die Vertretungskörperschaft
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Gemeinderat/ Stadtrat/ Verbandsgemeinderat/ Kraistag8 für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates/ Stadtrates/ Verbandsgemeinderates/ des Kreistags9 gewählt. Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Alternative 310: Bestellung durch den Bürgermeister/ Landrat
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Bürgermeister/ Landrat11 für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates/ Stadtrates/ Verbandsgemeinderates/ des Kreistags12 bestellt. Bestellt werden können alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Alternative 413: Berufung auf Vorschlag der Verbände und Träger von Senioren-Einrichtungen
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Bürgermeister/ Landrat14 für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates/ Stadtrates/ Verbandsgemeinderates/ des Kreistags15 auf Vorschlag der freien Wohlfahrtsverbände und der Träger von Senioren-Einrichtungen
Im Sinnes des Heimgesetzes berufen. Berufen werden können alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Für die Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirats üben ein Ehrenamt aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.
1Unzutreffende Anzahl einfügen.
2Denkbar ist auch eine Satzungsregelung, die eine Mischform aus den
dargestellten Alternativen ist. Darüber hinaus sind auch andere
Regelungen für die Wahl, Berufung oder Bestellung der Mitglieder des Seniorenbeirats möglich.
3Unzutreffendes bitte streichen.
4Unzutreffendes bitte streichen.
5Unzutreffendes bitte streichen.
6 Zutreffende Anzahl (mindestens 3!) einfügen.
7 Denkbar ist auch eine Satzungsregelung, die eine Mischform aus den
dargestellten Alternativen ist. Darüber hinaus sind auch andere
Regelungen für die Wahl, Berufung oder Bestellung der Mitglieder des Seniorenbeirats möglich.
8Unzutreffendes bitte streichen.
9Unzutreffendes bitte streichen.
10Denkbar ist auch eine Satzungsregelung, die eine Mischform aus den
dargestellten Alternativen ist. Darüber hinaus sind auch andere
Regelungen für die Wahl, Berufung oder Bestellung der Mitglieder des
Seniorenbeirats möglich.
11Unzutreffendes bitte streichen.
12Unzutreffendes bitte streichen.
13Denkbar ist auch eine Satzungsregelung, die eine Mischform aus den
dargestellten Alternativen ist. Darüber hinaus sind auch andere
Regelungen für die Wahl, Berufung oder Bestellung der Mitglieder
des Seniorenbeirats möglich.
14Unzutreffendes bitte streichen.
15Unzutreffendes bitte streichen.
§ 4 Mitgliedschaft in der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz
Der Seniorenbeirat ist vertreten in der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz.
§5 Vorsitz und Verfahren
(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und…Stellvertreterinnen und Stellvertreter1. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister/ der Landtrat2. Soweit Beigeordnete/ Kreisbeigeordnete3, mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete/ Kreisbeigeordnete4 solange den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die Aufgaben des Seniorenbeirats gehören.
(2) Der Bürgermeister/ der Landrat5 und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Seniorenbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister/ der Landrat6 informiert regelmäßig den Seniorenbeirat über die Beschlüsse des Gemeinderates/ Stadtrates/ Verbandsgemeinderates/ Kreistages und seiner Ausschüsse7, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren.
(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Seniorenbeirates führt die Gemeindeverwaltung/ Stadtverwaltung/ Verbandsgemeindeverwaltung/ Kreisverwaltung8.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates/ Stadtrates/ Verbandsgemeinderates/ Kreistages9 sinngemäß.
1Unzutreffendes bitte streichen.
2Unzutreffendes bitte streichen.
3Unzutreffendes bitte streichen.
4Unzutreffendes bitte streichen.
5Unzutreffendes bitte streichen.
6Unzutreffendes bitte streichen.
7Unzutreffendes bitte streichen.
8Unzutreffendes bitte streichen.
9Unzutreffendes bitte streichen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Geschrieben von: Administrator
